VEF-LogoBERLIN (APD) – Die deutsche Bundesregierung hat, nach Angaben des finanzpolitischen Sprechers der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhardt, entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Mitgliedsbeiträge an Freikirchen mit Körperschaftsstatus auch in Zukunft im selben Umfang wie Kirchensteuern von der Einkommensteuer abziehen können. Bernhardt ist auch Mitglied des Finanzausschusses des Bundestages.

Wie Peter Jörgensen, Beauftragter der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) mitteilte, hat Bernhardt diese Zusage in einem an die VEF gerichteten Schreiben vom 6. Oktober bestätigt.

Damit sei es den Freikirchen in Deutschland, in denen Beiträge grundsätzlich nur freiwillig entrichtet werden, gelungen. eine durch ursprüngliche Planungen der Bundesregierung entstehende Ungleichbehandlung zu verhindern.

Die Spenden- und Mitgliederbeiträge an Freikirchen seien zwar nach dem Einkommensteuergesetz im rechtlichen Sinne nicht wie Kirchensteuern als Sonderausgaben abziehbar, schreibt Bernhardt. Aus „Billigkeitsgründen“ solle aber eine analoge Absetzbarkeit beibehalten werden. Der Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) hatte ursprünglich vorgesehen, die Billigkeitsregelung in den Änderungsrichtlinien der Einkommenssteuer für 2008 zu streichen.

Dies hätte jedoch eine Benachteiligung der freikirchlichen Kirchenbeitragszahler gegenüber den Kirchensteuerzahlern innerhalb der evangelische Landeskirchen und der katholischen Bistümer bedeutet. Darum hatte die VEF interveniert. Nach Erörterung der Regierungsparteien und dem BMF folgte nun die Bundesregierung der Auffassung der VEF, dass eine Gleichbehandlung der Kirchen der richtige Weg sei. Eine Benachteiligung der kleineren Freikirchen gegenüber den grossen Volkskirchen entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Mit demselben Argument hatte vor kurzem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmässige religiöse Veranstaltungen nunmehr allen Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften erlaubt. In einer aktuellen Richtlinie wird der seit 1960 unveränderte Stand, dass nur die Evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholische Kirche solche Hinweisschilder aufstellen dürfen, aufgehoben – zu Gunsten der Gleichbehandlung aller Kirchen und Religionsgemeinschaften. Das Ministerium folgte darin dem Argument eines Baptisten aus Kiel, der in Bezug auf das Grundrecht auf Gleichbehandlung und Glaubensfreiheit seit Jahren für diese Neuregelung eintrat.